2. Abhängiges Patent
3. Anmeldetag
4. Arbeitnehmererfindungen
5. Bundespatentgericht
6. DEPATIS und DEPATISnet - Deutsches Patentinformationssystem
7. Einspruch
8. Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)
9. Erfindung
10. Europäisches Patentamt (EPA)
11. Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
12. Europäische Patentorganisation (EPO)
13. Gebrauchsmuster
14. Geschmacksmuster - Designschutz
15. Gewerbliche Schutzrechte
16. Haager Musterabkommen
17. HABM
18. Internationale Patentklassifikation (IPC)
19. Locarno-Klassifikation
20. Londoner Übereinkommen
21. Madrider Markenabkommen
22. Marke
23. Neuheit
24. Nichtigkeit
25. Offenlegung einer Patentanmeldung
26. Pariser Verbandsübereinkunft
27. Patent
28. Patentansprüche
29. Patent Cooperation Treaty (PCT)
30. Patentverletzung
31. Patentverwertung
32. Priorität
33. Prioritätsdatum
34. Prüfungsantrag (Patent)
35. Stand der Technik
36. Topografien - Halbleiterschutzrechte
37. TRIPS-Abkommen
38. Verkehrsgeltung
39. Vertreterzwang
40. Waren- und Dienstleistungsklassen
41. WIPO
Kann ein jüngeres Patent nur benutzt werden, wenn dazu gleichzeitig ein älteres Patent gebraucht wird, ist das jüngere Patent vom älteren Patent abhängig. Der Inhaber des jüngeren Patentes kann sein Patent nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patentes verwenden, der Inhaber des älteren Patentes kann seinerseits die im jüngeren Patent weiter entwickelte Lehre seines Patents nicht benutzen. Zuständig für die Entscheidung der Frage der Abhängigkeit sind nur die Verletzungsgerichte.
Anmeldetag ist der Tag, an dem Ihre Anmeldung beim Patentamt eingegangen ist. Der Anmeldetag bestimmt zum Beispiel, dass später eingereichte Anmeldungen einer gleichen oder ähnlichen Erfindung von Mitbewerbern nicht mehr zu einem Patent führen können. Gleichzeitig ist der Anmeldetag das Prioritätsdatum Ihres zukünftigen Schutzrechts. Dies ist bedeutsam, wenn Sie Ihr Schutzrecht auch international anmelden wollen.
Diensterfindungen können nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses entstehen. Wer also nicht (oder nicht mehr) an der Hochschule beschäftigt ist, sei es als Hochschullehrer, Angestellter, Arbeiter, kann auch im Verhältnis zur Hochschule keine Diensterfindung machen. Studierende als solche sind nicht bei einer Hochschule beschäftigt. Wenn sie aber zusätzlich während ihres Studiums als studentische Hilfskraft arbeiten, sind sie an einer Hochschule beschäftigt. Dasselbe gilt für Doktoranden: die bloße wissenschaftliche Betreuung ihrer Dissertation macht sie nicht zu Beschäftigten, wohl aber eine Anstellung beim Institut ihres Doktorvaters (auch in Teilzeit). Auch Gastwissenschaftler haben in aller Regel keinen Anstellungsvertrag mit der aufnehmenden Hochschule.
DEPATISnet bietet den Zugriff auf sämtliche deutschen Patente seit 1877. Darüber hinaus sind auch die Patentdokumente vieler anderer Staaten via Internet abrufbar. Australien, Japan, die USA, Großbritannien, Italien, Österreich, Frankreich und die Schweiz sind nur einige der gelisteten Informationspools.
Eine Erfindung beinhaltet Aufgabe und Lösung: eine neue und nicht nahe liegende technische Lehre ermöglicht es mit technischen Mitteln ein Problem zu lösen. Die Erfindung muss zudem ausführbar und wiederholbar sein.
Das EPA erteilt in einem zentralisierten Verfahren Patente, die innerhalb aller oder ausgewählter Mitgliedstaaten gelten. Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden. Die Patentanmeldung wird zentral im Europäischen Patentamt geprüft. Nach der Erteilung wird das Europäische Patent in den Ländern, in denen es gelten soll, wie ein nationales Schutzrecht weiterbehandelt.
Das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente ist ein internationaler Vertrag, mit dem die Erteilung Europäischer Patente geregelt wird.
Die Europäische Patentorganisation ist eine auf Basis des EPÜ gegründete zwischenstaatliche Einrichtung, deren Mitglieder die EPÜ-Vertragsstaaten sind.
Das Gebrauchmuster ist wie das Patent ein Schutzrecht für technische Erfindungen. Im Gegensatz zum Patent wird die Erfindung im Eintragungsverfahren nicht auf Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft. Deshalb kann das Gebrauchsmuster günstig und schnell erlangt werden. Diese Prüfung findet erst statt, soweit ein Dritter Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Ein Gebrauchsmuster bietet einen Erfindungsschutz für maximal zehn Jahre.
Das Geschmackmuster schützt das Design eines Erzeugnisses. Geschützt werden kann jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Voraussetzung ist, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und sich von bereits existierenden Designs unterscheidet (so genannte Eigenart). Ob dies der Fall ist, wird jedoch nicht vor der Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern erst im Streitfall von den Zivilgerichten geprüft. Mit der Eintragung erlangt der Rechtsinhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für das Design. Die Schutzdauer beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster gehören zu den gewerblichen Schutzrechten. Sie bieten Erfindern bzw. Unternehmen einen zeitlich begrenzten Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten. Die Marke kann sogar beliebig oft verlängert werden.
Abkommen über die Hinterlegung von Mustern und Modellen mit internationaler Wirkung. Gegenwärtig sind den verschiedenen Akten zum Haager Musterabkommen insgesamt 49 Länder beigetreten, darunter Deutschland, Frankreich oder auch die Europäische Union; nicht beigetreten sind u.a. die USA, Japan und Großbritannien. Die Klassifizierung der Muster und Modelle für Geschmacksmusteranmeldungen ist in der Locarno-Klassifikation geregelt.
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Eintragung und Verwaltung von Gemeinschaftsmarken und -geschmacksmustern mit Geltungsbereich Europäische Union; Sitz: Alicante, Spanien.
Das HABM ist eine rechtlich, administrativ und finanziell eigenständige öffentlich-rechtliche Einrichtung der Gemeinschaft (EU-Agentur). Das HABM hat etwa 700 Mitarbeiter.
Mit dem Londoner Übereinkommen sollen Patente in Europa künftig deutlich günstiger werden. Das Abkommen trat am 1. Mai 2008 in Kraft. Die beteiligten Staaten verzichten darin weitgehend auf die Übersetzung der vom Europäischen Patentamt erteilten Patente. Damit sinken die Übersetzungskosten.
Die Übersetzungspflicht entfällt für europäische Patente, deren Hinweis auf die Erteilung ab dem 1. Mai 2008 im europäischen Patentblatt veröffentlicht wird. Für Altpatente - also für solche Patente, deren Erteilungshinweis bis zum 30. April 2008 veröffentlicht wurde - bleibt die Übersetzungspflicht bestehen.
Internationales Abkommen über den Schutz von Marken im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft.
Die Marke dient dazu, die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marke können z.B. Worte, Buchstaben, Zahlen und Abbildungen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen geschützt werden.
Die Neuheit ist eine der Voraussetzungen für ein Patent. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie darf deshalb vor der Anmeldung nicht bereits mündlich oder schriftlich veröffentlicht worden sein.
Ein Patent kann durch Urteil des Bundespatentgerichts für nichtig, also unwirksam erklärt werden.
Die Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann auch die Akte eingesehen werden. Mit der Offenlegung wird die Öffentlichkeit über das möglicherweise künftig bestehende Schutzrecht informiert. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anmelder unter bestimmten Voraussetzungen vom Nachahmer eine angemessene Entschädigung verlangen.
Internationale Vereinbarung zur internationalen Vereinheitlichung von Anforderungen und Rechten an und aus gewerblichen Schutzrechten. U.a. wird die Prioritätsfrist für Patentanmeldungen auf 12 Monate nach Anmeldetag, 6 Monate für Markenanmeldungen festgelegt. Im Rahmen des PVÜ wurden u.a. der Patentzusammenarbeitsvertrag und das Madrider Markenabkommen geschlossen.
Das Patent gibt dem Inhaber ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht zur gewerblichen Nutzung seiner technischen Erfindung (gewerbliches Schutzrecht).
Die Patentansprüche sind ein Textabschnitt der Anmeldung. Mit ihnen formuliert der Anmelder, was geschützt werden soll. Mit den Patentansprüchen wird der Schutzbereich eines Patentes festgelegt. Beschreibung und Zeichnungen, die ebenfalls Teil der Anmeldung sind, können zur Auslegung der Patentansprüche verwendet werden.
Der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag ermöglicht ein zentralisiertes Anmelde- und Rechercheverfahren; für die Prüfung und Erteilung sind die nationalen Ämter zuständig. Mit einer einzigen internationalen Patentanmeldung kann der Anmelder gleichzeitig in beliebig vielen PCT-Vertragsstaaten Patentschutz beantragen.
Eine Patentverletzung wird durch die Nutzung einer patentierten Erfindung ohne Erlaubnis verursacht. Der Patentinhaber kann auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.
Der Anmelder kann sein Patent unter anderem verwerten, indem er es selbst verwendet, Lizenzen vergibt oder das Patent verkauft.
Der Anmeldetag der ersten Anmeldung eines Schutzrechts kann für eine Anmeldung bei einem anderen Patentamt in Anspruch genommen werden (Priorität). Dann gilt der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Prioritätsdatum.
Damit ein Patent erteilt werden kann, muss geprüft werden, ob die Erfindung patentierbar ist. Diese Prüfung erfolgt nur auf Antrag, der vom Anmelder oder einem Dritten innerhalb von sieben Jahren nach dem Anmeldetag gestellt werden kann.
Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Bei Patentanmeldungen dabei schriftliche und mündliche Beschreibungen weltweit berücksichtigt. Darunter fallen auch alle veröffentlichten Patentanmeldungen.
Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleiter sind ähnlich wie Erfindungen schutzfähig. So kann man zum Beispiel die Struktur eines Speicherchips oder eines Prozessors als Topografie anmelden.
Eine Topographie ist nur dann schutzfähig, wenn sie eine sogenannte "Eigenart" aufweist. Die Topographiestelle des Deutschen Patent- und Markenamts prüft diese Schutzvoraussetzung bei der Eintragung jedoch nicht.
Halbleiterschutzrechte sind somit - ähnlich wie Gebrauchsmuster - ungeprüfte Rechte. Sie werden erst dann überprüft, wenn jemand einen Antrag auf Löschung stellt. Eine Topografie, die die Voraussetzung Eigenart nicht erfüllt, stellt lediglich ein Scheinrecht dar und entfaltet von Anfang an keine Schutzwirkungen.
Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
Ein Zeichen hat als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.
Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wenn Sie im Inland jedoch weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben, müssen Sie sich durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Der Vertreter kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein. Jedoch ist dann zusätzlich ein inländischer Rechts- oder Patentanwalt als Zustellungsbevollmächtigter erforderlich.
Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke verwendet werden soll, durch die Markenämter; siehe Abkommen von Nizza
Weltorganisation für geistiges Eigentum mit Sitz in Genf, Schweiz, s.a. http://www.wipo.int/portal/index.html.en Die WIPO wurde 1967 mit dem Ziel gegründet, Rechte an immateriellen Gütern weltweit zu fördern. Die WIPO ist eine Teilorganisation der UNO und verwaltet internationale Patent-, Marken- und Geschmacksmusterameldungen.






















